Satzung


Satzung

 

des

 

Landesverbandes der im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierärzte

 

Baden-Württemberg

 

e.V.

 

 

 

Im Bewusstsein ihrer Zusammengehörigkeit schließen sich die im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg tätigen beamteten und angestellten Tierärztinnen und Tierärzte zu einem Verband zusammen.

 

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

 

 

1.      Der Verband wird durch den Zusammenschluss der vier Bezirksgruppen und des Landesverbandes der Institutstierärzte Baden-Württemberg (LVIT) als fünfte Bezirksgruppe gebildet. Der Gesamtverband führt den Namen

 

 

 

„Landesverband der im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierärzte Baden-Württemberg (LbT) e.V.“.

 

 

 

2.      Der Verband hat seinen Sitz in 70193 Stuttgart, Am Kräherwald 219 und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

3.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck

 

 

 

          Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und dient

 

 

 

a)        der Förderung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder,

 

b)        der Wahrnehmung und Förderung der Standesinteressen,

 

c)         der Unterstützung der Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem Dienstherrn (Rechtsschutz),

 

d)        der Förderung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für seine Mitglieder,

 

e)        der Mitwirkung bei der Erstellung von die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Lebensmittelsicherheit betreffenden rechtlichen Vorgaben und Verfahren,

 

f)          der Kooperation mit der Landestierärztekammer Baden-Württemberg und anderen Organisationen des Berufsstandes auf Landes- und Bundesebene.

 

 

 

 

 

II. Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

§ 3 Mitglieder

 

 

 

1.      Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg tätigen, beamteten oder angestellten Tierärztinnen oder Tierärzte sein.

 

 

 

2.         Außerordentliche Mitglieder sind

 

 

 

a)        die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Mitglieder,

 

b)        sonstige, nicht tierärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen.

 

 

 

3.      Korporative Mitglieder können Vereinigungen oder Unternehmen sein, welche die Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen.

 

 

 

4.      Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund ihrer Verdienste um den Verband oder den Berufsstand dazu ernannt worden sind.

 

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

 

1.      Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an die jeweilige Bezirksgruppe (grundsätzlich Dienstort), im Falle des § 3 Ziffer 3 an den Vorstand. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige Bezirksgruppe oder der Vorstand. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft.

 

 

 

2.         Die Mitgliedschaft erlischt

 

 

 

a)    durch den Tod,

 

b)    durch schriftliche Abmeldung bei der Bezirksgruppe zum Ende des laufenden Jahres, im Falle des § 3 Ziffer 3 beim Vorstand,

 

c)    wenn die Beitragszahlung nach dem Mahnverfahren nicht erfolgt ist.

 

 

 

 

 

3.      Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn dessen Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

4.      Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Ausschuss in einer Beitragsordnung regeln.

 

 

 

5.      Die Mitglieder haben Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich der Bezirksgruppe mitzuteilen.

 

 

 

   

 

 

 

III. Verbandsorgane

 

 

 

 

 

§ 5 Organe

 

 

 

Organe des Verbandes sind

 

 

 

          a)    der Vorstand,

 

          b)    der Ausschuss,

 

          c)    die Mitgliederversammlung,

 

          d)    die Bezirksgruppen.

 

 

 

Die Tätigkeit in Vorstand, Ausschuss oder den Bezirksgruppen (Vorsitz) ist ehrenamtlich. Die aus der Tätigkeit des Vorstandes und des Ausschusses entstehenden Unkosten werden erstattet.

 

 

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

 

 

1.      Der Vorstand besteht aus der/dem 1.Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Schatzmeister/in.

 

 

 

2.      Mindestens eine/einer der drei Vorsitzenden muss der Bezirksgruppe LVIT angehören. Es ist darauf zu achten, dass möglichst Vertreter der städtischen Veterinärämter, der Veterinärämter der Landkreise sowie auch Vertreter vorgesetzter Behörden im Vorstand vertreten sind.

 

 

 

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, sie erlischt 4 Wochen nach der Wahl des neuen Vorstandes.

 

 

 

4.      Die/Der 1. Vorsitzende oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Teilnahme des LbT an den erweiterten Vorstandssitzungen des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte (BbT) erfolgt durch ein oder mehrere Vorstandsmitglied/er, möglichst unter Beteiligung der Vertreterin/des Vertreters der Bezirksgruppe LVIT.

 

 

 

5.      Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Ausschuss, der Mitgliederversammlung, oder den Bezirksgruppen vorbehalten sind.

 

 

 

6.      Der/Die Schriftführer/in kann bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Ausschusses in der Protokollführung vertreten werden.

 

 

 

 

 

§ 7 Ausschuss

 

 

 

1.      Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und den Delegierten. Die Bezirksgruppen entsenden jeweils zwei Delegierte (Vorsitz der Bezirksgruppe), die Bezirksgruppe LVIT je eine/n Delegierte/n pro Regierungsbezirk in den Ausschuss.

 

 

 

2.      Der Ausschuss wird durch die/den 1. Vorsitzende/n des Verbandes oder bei deren/dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Er tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr. Auf schriftlichen Antrag von mindestens acht Ausschussmitgliedern ist der Ausschuss einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder, bestehend aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und je einer/m Delegierten pro Bezirksgruppe anwesend sind, bzw. sich per Vollmacht vertreten lassen. Der Ausschuss ist in allen wichtigen Fragen vom Vorstand zu hören. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

 

3.      Als weitere Teilnehmer an den Sitzungen können Gäste eingeladen werden. An den Sitzungen sollten der/die Landestierarzt/Landestierärztin oder dessen/deren Vertreter/in, das ordentliche, tierärztliche Mitglied im Hauptpersonalrat sowie der/die Vertreter der AG Veterinärwesen Landkreistag beteiligt werden.

 

4.      Über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer oder dessen Vertreter und der/dem 1. oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

 

 

5.         Dem Ausschuss obliegt insbesondere

 

 

 

  1. der Vorschlag zur Benennung von Ehrenmitgliedern,
  2. die Genehmigung einer Beitragsordnung des Verbandes,
  3. die Finanzplanung,
  4. die Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben
  5. die Prüfung der Jahresrechnung,
  6. die Erstellung einer Geschäftsordnung des Verbandes,
  7. die Beratung des Vorstandes,
  8. die Prüfung, Beratung und Entscheidung über eingebrachte Anträge, sofern nicht ein Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 8 Ziff. 5 Buchstabe g) erforderlich ist,
  9. die Prüfung und Beratung der aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung dem Ausschuss überwiesenen Anträge,
  10. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  11. die Vorbereitung der Fortbildungsveranstaltungen.

 

 

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

 

1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die repräsentative Versammlung aller Mitglieder des Verbandes. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes einmal im Kalenderjahr einberufen und geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder des Verbandes.

 

2.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. oder einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert, oder wenn eine Bezirksgruppe, oder wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

3.         Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den 1. oder einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin über die Bezirksgruppen jedem Mitglied bekannt zu geben.

 

4.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von den Bestimmungen der §§ 10 und 11, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

5.         Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

 

 

 

a)    die Wahl der Vorstandsmitglieder,

 

b)    die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

 

c)     die Entgegennahme des Kassenberichtes,

 

d)    die Entlastung der Vorsitzenden und des Schatzmeisters,

 

e)    die Empfehlung für das Vorgehen des Verbandes,

 

f)      die Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und des Ausschusses,

 

g)    die Entscheidung über eingebrachte Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

 

h)    die Beschlussfassung über die Satzung,

 

i)      die Genehmigung einer Geschäftsordnung des Verbandes.

 

 

 

 

 

6.      Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer oder dessen Vertreter und der/dem 1. oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

 

 

 

 

§ 9 Bezirksgruppen

 

 

 

1.         Die Bezirksgruppen bestehen aus den im jeweiligen Regierungsbezirk in Baden-Württemberg im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten (Bezirksgruppen Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen). Der LVIT als fünfte Bezirksgruppe besteht aus den, bei den Tiergesundheitsdiensten, Untersuchungsämtern und anderen Einrichtungen des Landes tätigen Tierärztinnen und Tierärzten.

 

 

 

2.         Die Bezirksgruppen wählen mindestens 2 Vorsitzende.

 

 

 

3.         Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen unterstützen den/die Schatzmeister/in bei der Mitgliederverwaltung und der Beitragserhebung.

 

4.         Den Bezirksgruppen obliegen alle übrigen Zuständigkeiten, soweit sie nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht dem Vorstand, dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

 

 

 

 

IV. Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

 

 

 

 

 

§ 10 Satzungsänderung

 

 

 

Eine Änderung der Satzung des Verbandes kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung unter Angabe ihres Inhaltes angekündigt war. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

§ 11 Auflösung des Verbandes

 

 

 

1.         Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens hierzu mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2.         Bei Auflösung des Verbandes fällt dessen Vermögen an den Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT) zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.


 

§ 12 Inkrafttreten

 

 

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 29.November 2017 in Kraft.

 

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Landesverbandes am 16. November 1968 in Leonberg und geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 06. Mai 1977 in Sindelfingen, am 19. September 1986 in Karlsruhe, auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Januar 1995 in Leonberg, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. November 1996 in Leonberg, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23. März 2001 in Baden-Baden (In Kraft getreten mit Datum des Beitrittsbeschlusses des LVIT am 22. Juni 2001), auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Juli 2005 in Friedrichshafen, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Juni 2017 in Leinfelden-Echterdingen, sowie auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Mai 2025 in Leinfelden-Echterdingen

 

 

 

Änderung von Vereinsnamen und § 1 (Name, Sitz und Zweck) der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 10. Juli 2009 in Bad Mergentheim.


 

 

Beitragsordnung

 

des Landesverbands der im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierärzte Baden-Württemberg e.V. (LbT)

 

 

 

Aufgrund § 4 Nr. 4 der LbT-Satzung hat der Ausschuss des Landesverbandes der im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierärzte Baden-Württemberg e.V. die folgende Beitragsordnung erarbeitet. Der Erlass der Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des LbT am 23. Mai 2025 in Leinfelden-Echterdingen bestätigt.

 

 

 

1.      Um die satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen zu können, ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder Ihren Beitragsverpflichtungen, wie in dieser Beitragsordnung bestimmt, nachkommen.

 

2.      Die Beitragsordnung wird auf der Homepage des Landesverbandes veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt die Beitragsordnung in Kraft. Kommt es zu Änderungen der Beitragsordnung wird analog verfahren.

 

3.      Ab Veröffentlichung der Beitragsordnung wird diese jedem neuen Mitglied mit der Beitrittserklärung zur Verfügung gestellt. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung und für jedes Mitglied verbindlich.

 

4.      Der Ausschuss hat die Höhe des Jahresbeitrags in der Anlage 1 zu dieser Beitragsordnung festgelegt. Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds bis zum 31.01., ist der volle Jahresbeitrag zu leisten; erfolgt die Aufnahme nach dem 31.01., beginnt die Zahlung des Jahresbeitrags im Folgejahr. Wird die Mitgliedschaft bis zum 31.01. beendet, ist kein Jahresbeitrag zu leisten, ansonsten verbleibt es bei dem vollen Jahresbeitrag.

 

5.      Die Beitragssätze gelten zunächst bis zum 31.12. und danach jeweils für ein ganzes Jahr. Fasst die Mitgliederversammlung keine Änderungsbeschlüsse, verlängert sich die Gültigkeit für weitere 12 Monate. Der Vorstand kann diese Regelung bei Notwendigkeit im Ausnahmefall ändern.

 

6.      Die Beiträge werden jährlich zum 1. Februar im Voraus eingezogen.

 

7.      Die Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift oder der Konten-Daten unverzüglich der Geschäftsstelle mitteilen. Entstehen dem Verein durch nicht gemeldete Daten Kosten, sind diese vom verursachenden Mitglied zu tragen.

 

8.      Der Austritt aus dem Verein ergibt sich aus § 4 Nr. 2 und ist nur zum Jahresende möglich. Der Austritt muss spätestens einen Monat vorher schriftlich gegenüber der Vorstandschaft oder gegenüber den Vorsitzenden der Bezirksgruppen/LVIT erklärt werden. Bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr. Überzahlte Beiträge werden nach der Kündigung dem Mitglied zurücküberwiesen.

 

9.    Die Beiträge sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen. Die Bankverbindung lautet:  Volksbank Allgäu-Oberschwaben IBAN: DE61 6509 1040 0029 1470 00 BIC: GENODES1LEU

 

10.   Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Die Mitglieder sollen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 01.02. des Geschäftsjahres eingezogen. Wird der Beitrag durch Überweisung geleistet, ist die genaue Angabe des Beitragsjahres, des Namens und der Bezirksgruppe zu nennen (Bsp. Max Mustermann, BG Freiburg, Jahresbeitrag LbT 2025). Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

 

11.   Der Mitgliedsbeitrag enthält keine Kursbeiträge oder ähnliche Gebühren. Die hierfür fälligen Gebühren werden vor Beginn der Maßnahme / Veranstaltung bekanntgegeben.

 

 


 

 

Anlage 1 zur Beitragsordnung des LbT Baden-Württemberg

 

 

 

Auf der Ausschusssitzung vom 23.04.2025 wurde der folgende Beitragssatz festgelegt:

 

 

 

 

Jahresbeitrag

Ordentliche Mitglieder

65,00 €

Außerordentliche Mitglieder

38,00 €

 


Die Mitglieder erhalten im Monat Januar vom Verein eine Mail über den jährlichen fälligen Beitrag. Die Beiträge müssen binnen einer Woche nach Erhalt auf das Vereinskonto überwiesen werden.

 

Wurde ein SEPA- Lastschriftmandat erteilt, hat das Mitglied sicherzustellen, dass das entsprechende Konto eine ausreichende Deckung für den Beitragseinzug besteht.

 

Sollten die Beiträge nicht zeitgerecht bezahlt werden, ist der Verein berechtigt folgende Gebühren zusätzlich zum zu zahlenden Beitrag zu verlangen. Gebühren werden automatisch mit den Beitragszahlungen, für die sie erhoben wurden, fällig.

 

 

 

 

Gebühren

Zahlungserinnerung

0,00 €

1. Mahnung

5,00 €

2. Mahnung

10,00 €

 


Nach dem in der 2. Mahnung genannten letzten Zahlungstermin wird der Verein das Mitglied gem. § 4 Nr. 2 der Satzung von der Mitgliederliste streichen, wenn der Beitrag nicht beglichen wurde. 

 

Wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und weist das Konto keine entsprechende Deckung auf, wird der Beitragseinzug vom Verein eingestellt und das obige Verfahren analog durchgeführt. Es gelten dabei die gleichen Gebühren.